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Reisebedingungen der Firma BE-Reisen GmbH

Geltung ab dem 01.07.2018

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Gültige Stornostaffel A:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 0 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 0 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 30 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 50 % vom Reisepreis

Gültige Stornostaffel B:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 5 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 30 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 60 % vom Reisepreis

Gültige Stornostaffel C:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 10 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 20 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 35 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 60 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 70 % vom Reisepreis

Gültige Stornostaffel D:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 25 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 55 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 70 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 80 % vom Reisepreis

Gültige Stornostaffel E:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 25 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 60 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 80 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 90 % vom Reisepreis

5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BE nachzuweisen, dass BE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BE geforderte Entschädigungspauschale.

5.4. BE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BE nachweist, dass BE wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5. Ist BE infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat BE unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BE durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BE 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BE keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BE bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 Euro 25 pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. BE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BE beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) BE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) BE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von BE später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

 

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. BE kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BE beruht.

8.2. Kündigt BE, so behält BE den Anspruch auf den Reisepreis; BE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat BE oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BE mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit BE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BE vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BE vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BE unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BE zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BE bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von BE ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BE zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BE verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BE können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BE, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von BE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. BE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BE sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BE haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BE ursächlich geworden ist.

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BE geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. BE informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BE verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BE weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BE den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BE den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BE oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von BE einzusehen.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. BE wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BE nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. BE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zu-gang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde BE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BE eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. BE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BE weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform  http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BE die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BE ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.3. Für Klagen von BE gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BE vereinbart.

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2017- [2018]

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Reiseveranstalter ist:
Firma: BE-Reisen GmbH
Geschäftsführer: Jürgen Gronert
Handelsregister: HRB4754
Straße: Bierpohlweg 125
PLZ / Ort: 32425 Minden
Telefon: 0571-44334
Telefax: 0571-43876
E-Mail: info@be-reisen.de